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IST DACHBODENDÄMMUNG PFLICHT? - INFORMATIONEN FÜR IMMOBILIENBESITZER UND BAUHERREN

Die Wärmedämmung ist nicht nur ein finanzielles Thema, wenn es um Einsparungen bei den Heizkosten geht. Auch ökologisch gesehen sollte es das Ziel eines jeden Bauherren sein, das Haus möglichst energiesparend und effizient für die Zukunft vorzubereiten oder eine bestehende Immobilie entsprechen den Vorgaben der EnEV (Energieeinsparverordnung) anzupassen. Wir von Beyer Dämmtechnik dämmen Ihr Objekt nach aktuellen Richtlinien und mit qualitativ einwandfreien Dämmstoffen. Erfahren Sie mehr in diesem Artikel.

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WANN GREIFT DIE DACHDÄMMUNGSPFLICHT? AB WANN IST DACHBODENDÄMMUNG PFLICHT?

Die EnEV (Energieeinsparverordnung) von 2014 besagt, dass Hausbesitzer bei der Dämmung des Dachbodens die Grenzwerte aus der Verordnung nicht überschreiten dürfen. Es gibt einige Fälle, in denen eine Dachdämmungspflicht besteht. Wenn die oberste Geschossdecke eine Wärmedämmung erhalten soll, gibt es einiges zu beachten. Teilweise besteht eine Nachrüstpflicht zur Dachdämmung.

Sobald die oberste Decke über einem beheizten Raum nicht gedämmt ist, schreibt die EnEV (Energieeinsparverordnung) vor, dass eine Dämmung nachträglich installiert werden muss. Die U-Werte dürfen hierbei nicht überschritten werden. Diese Richtlinie soll dafür sorgen, dass keine Energie verschwendet wird und die Belastung für die Umwelt geringer ausfällt. Das Dämmen der obersten Geschossdecke ist immer dann Pflicht, wenn Sie über einem beheizbaren Raum liegt. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) darf dabei maximal 0,24 Watt/(m²K) betragen und diese Richtlinie laut EnEV (Energieeinsparverordnung) nicht überschreiten. Die Nachrüstpflicht zur Dachdämmung betrifft alle obersten Geschossdecken, die zugänglich sind.

WELCHE FRISTEN UND WELCHE AUSNAHMEN GIBT ES IN DER ENEV (ENERGIESPARVERORDNUNG)?

Bis Ende 2015 müssen Sie ihren Dachboden dämmen lassen, um die U-Werte entsprechend der Richtlinie zu erzielen. Die Wärmedämmung kann entweder in der obersten Geschossdecke oder aber auch über das Dach erfolgen, wenn dieses bisher ungedämmt war. Auch wenn keine Nachrüstpflicht zur Dachdämmung besteht, gilt der U-Wert von 0,24 Watt/(m²K).

Ausgenommen von der Nachrüstpflicht sind alle Immobilien, deren oberste Geschossdecke oder das Dach den Mindestwärmeschutz erfüllt, welcher in der DIN 4108-2: 2013-02 geregelt ist. Eine Dämmung des Daches ist ebenfalls ein Grund für die Befreiung von der Pflicht. Häufig sind es die Immobilien in Massivbauweise ab 1969, die den Mindestwärmeschutz erfüllen. Teilweise ist er aber auch bei Holzbalkendecken schon vorhanden.

INDIVIDUELLE REGELUNGEN IN DER RICHTLINIE ZU WÄRMEDÄMMUNG FÜR HAUSBESITZER UND KÄUFER

Vom Besitzer selbst genutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen sind ebenfalls von der Dachdämmungspflicht ausgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Eigentümer bereits vor dem 01.02.2002 in dem Haus gewohnt hat. Sobald jedoch ein Eigentümerwechsel ansteht, greift die Dachdämmungspflicht wieder und muss entsprechend der Energieeinsparverordnung durchgeführt werden. Der neue Hausbesitzer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmung am Haus durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

DÄMMUNG VON FACHBETRIEB - BEYER DÄMMTECHNIK

Beyer Dämmtechnik ist Ihr Ansprechpartner für sämtliche Arbeiten beim Dämmen von Immobilien. Von der Beratung, über die Planung und Kalkulation, bis hin zur Durchführung begleiten wir Sie Schritt für Schritt und versorgen Ihre Immobilie mit einer hochwertigen Dämmung. Wenn Sie bereits jetzt schon Fragen haben, rufen Sie uns doch einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir werden Ihnen sofort weiterhelfen.